Die Klärung und Erledigung von Streitigkeiten wegen Unterhaltszahlungen für den getrennt lebenden Ehegatten und/oder Kinder ist eine der wichtigsten Fragen, welche anwaltliche Hilfe und Vertretung erforderlich macht. Aus und mit dem Unterhalt sind die elementaren Lebensbedürfnisse wie Wohnkosten, Essen, Kleidung etc. zu bestreiten, so dass die Klärung der Unterhaltsfrage praktisch unmittelbar einer Trennung nachfolgt.
Mit der Trennung ist die Frage zu entscheiden, wer in der Wohnung bleibt, sei es dass diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht oder gemietet ist. Der Hausrat ist zu verteilen.
Soll eine Ehe nach erfolgter Trennung geschieden werden, so ist ein Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Ein Scheidungsantrag muss kraft gesetzlicher Bestimmungen von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Die Beauftragung eines Anwaltes ist also zwingend notwendig.
Mit der Ehescheidung wird zwingend eine Folgesache vom Gericht mit geregelt, nämlich der sog. Versorgungsausgleich. Mit dem Versorgungsausgleich werden die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Wird nicht die Entscheidung über sonstigen Familiensachen beantragt, so entscheidet das Familiengericht nur über den Scheidungsantrag und die Folgesache Versorgungsausgleich. Über die Trennung hinaus auch für die Zeit nach der Ehescheidung den Unterhalt zu regeln, ist wiederum besonders wichtig und muss im Streitfall beim Familiengericht gesondert beantragt und eingeklagt werden.
Familiensachen, über die auf Antrag vom Gericht mit der Ehesache oder in einem eigenen Verfahren entschieden werden, sind beispielsweise der Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge für die Kinder und Umgangsrechte mit den Kindern, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich.
Regelmäßig sind anlässlich einer Trennung und nachfolgenden Ehescheidung auch Fragen der allgemeinen Vermögensauseinandersetzung zu klären (Aufteilung von gemeinschaftlichen im Miteigentum stehenden Werten, sei es Bankguthaben, Sparguthaben, Grundstücke/Häuser etc.), die unmittelbar nicht Gegenstand familienrechtlicher Regelungen sind, sondern der allgemeinen zivilrechtlichen Vermögensauseinandersetzung sind.